Zahlreichen Streitigkeiten zwischen Gasversorgern und ihren ehemaligen Kunden widmen sich einzelne Gerichte im ganzen Bundesgebiet bereits seit Monaten. Aktuell ist ein erneutes Urteil gesprochen worden: Diesmal unterliegen zwei Gasversorger aus Niedersachsen den Klägern mit ihren vom Gericht als unzulässig angesehenen Sonderverträgen „Erdgas Classic“.
Unwirksame Preisanpassungsklausel der Gasversorger
Es handelt sich bereits um die Berufungsinstanz, die der Gasversorger E.ON Avacon nach dem Urteil des LG Hannover vom Dezember 2009 angerufen hat. Schon das Landgericht hat damals die Preisanpassungsklausel der Gasversorger im Falle des Tarifs „Erdgas Classic“ als unzulässig angesehen. Im Zeitraum der Jahre 2004 bis 2008 haben die beklagten Gasversorger bei dem speziellen Sondertarif Preisanhebungen vorgenommen, welche von den betroffenen Kunden als nicht rechtmäßig angesehen wurden. Diesen gab auch das OLG Celle jetzt Recht und bestätigte damit das Urteil gegen die Gasversorger in der Berufungsinstanz.
Gasversorger können erneut gerichtliche Schritte einleiten
Doch noch immer muss sich die E.ON Avacon nicht geschlagen geben: Innerhalb der kommenden vier Wochen ist der Gasversorger berechtigt, gegen die Entscheidung des Kartellsenats eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einzulegen und den Fall somit von höchster Instanz nochmals überprüfen zu lassen. Ob dieser allerdings den Tarif „Erdgas Classic“ im Gegensatz zum Landes- und Oberlandesgericht als Grundversorgungsvertrag und nicht als Sondervertrag ansehen und insofern die allgemeinen Regeln zur Gasversorgung inklusive einer Preiserhöhung gelten lassen wird, dürfte mehr als fraglich sein. Wie sich die der Gasversorger E.ON Avacon entscheidet, wird sich spätestens im Juni herausstellen.